OLG Hamm – Urteil vom 11.05.2017- (28 U 89/16) Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass bei mangelhaften gebrauchten Kraftfahrzeugen ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, wenn das Fahrzeug negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückliegt. Der Verkäufer kann nicht -wie oftmals versucht- alle Mängel eines gebrauchten Kfz einfach als Verschleiß abtun und der Käufer kann auch bei älteren Gebrauchtwagen mit erst im Nachhinein erkennbar werdenden Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten.
Rücktritt vom Kaufvertrag heißt: Ware zurück, Geld zurück.

Hierzu die Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017:

„Wichtig beim Gebrauchtwagenkauf: Mangel oder Verschleiß?
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskostenhinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ausgehend hiervon hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.

Im November 2013 erwarb der Kläger aus Ennepetal beim beklagten Autohändler aus Waltrop einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Im Verfahren vor dem Landgericht kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.

Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.

Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei.

Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbeneSkoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.05.2017 (28 U 89/16)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent“
Ende der Pressemitteilung

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