Strafrecht

 

Das Strafrecht umfasst einerseits die Voraussetzungen der Strafbarkeit und andererseits die Rechtsfolgen strafbarer Handlungen. Der Staat regelt damit das Miteinander der Bürger/Einwohner und stellt bestimmte Handlungen aber auch Unterlassungen (z.B. Unterlassene Hilfeleistung) unter Strafe um so nach Möglichkeit sicherzustellen, dass Personen, Sachen, Einrichtungen usw. nicht zu Schaden kommen.

Der Verdächtige oder Angeklagte

Da jeder Bürger/Einwohner das Recht hat, wegen eines aus seiner Sicht strafbaren Verhaltens eines anderen Strafanzeige bei einer Polizeidiensstelle oder der Staatsanwaltschaft zu erstatten, kann es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommen, bei dem man selbst im Zentrum der Ermittlungen als (vermeintlicher oder wahrer) Täter steht.
Jeder Verdächtige, man nennt diesen im Ermittlungsverfahren Beschuldigter und nach Anklageerhebung Angeklagter, hat Rechte, die zu beachten sind, von denen er aber auch eigenständig Gebrauch machen kann.
So darf ein Beschuldigter/Angeklagter in jedem Stadium des Verfahrens die Aussage verweigern, muß sich damit überhaupt nicht zu dem ihm vorgeworfenen -angeblichen- Fehlverhalten äußern. Er darf auch lügen, soweit er nicht andere damit gleichzeitig fälschlicherweise belastet.. Je nach Schweregrad der vorgeworfenen Tat(en) und der damit nicht immer für den unerfahrenen Beschuldigten/Angeklagten absehbaren Folgen von Äußerungen, kann eine Äußerung zum Sachverhalt schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen  mit sich bringen.
Daher empfehle ich dringend, sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht vor einer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden zu äußern.
Sie haben das Recht, vor jeglicher Stellungnahme einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sollten dies auch nutzen. Wenn dies nicht möglich ist, etwa weil Sie bereits (vorläufig) festgenommen worden sind, kann ich Sie auch besuchen und die erforderliche Beratung vor Ort durchführen und Sie auch bei/zu  einer Vernehmung begleiten.
Sollten Sie eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei erhalten, müssen Sie dieser nicht nachkommen.
Ich empfehle in diesem Falle aber, mich frühzeitig aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Gerne teile ich dann der Polizeidienststelle mit, dass Sie -da anwaltlich vertreten- den Termin nicht wahrnehmen und fordere gleichzeitig die Ermittlungsakte zur Einsicht an.
Sobald die Ermittlungsakte an meine Kanzlei übermittelt worden ist, können wir gemeinsam den Akteninhalt besprechen und vor allem überprüfen, welches (angebliche) Fehlverhalten Ihnen zur Last gelegt wird. Die Akteneinsicht ermöglicht gleichzeitig die Überprüfung der Aussage z.B. des/der Geschädigten (so wird in der Regel der Anzeigenerstatter bezeichnet) und auch die Aussagen von Zeugen. Oftmals ist festzustellen, daß angebliche Beobachtungen und hierauf beruhende Darstellungen weit auseinander gehen. Diese Feststellungen können Sie -da Sie als Laie keine Akteneinsicht erhalten- nicht treffen. Sie sind aber wichtige Grundlage für eine gute und vor allem sachgerechte Vertretung bzw. Verteidigung.

Sind gegen Sie also strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder sind Sie bereits wegen

z.B. des Verdachtes der  Körperverletzung, Beleidigung, häuslichen Gewalt, des sexuellen Mißbrauchs, Drogenmissbrauchs, der Fahrerflucht, eines Rotlichverstoßes oder des unerlaubten Entfernen vom Unfallort

angeklagt worden?

Ich bin gerne und auch der richtige Ansprechpartner und helfe Ihnen auf Grundlage jahrelanger Erfahrung weiter.
Bevor Sie sich also bei der Polizei oder dem Gericht äußern, lassen Sie sich beraten hinsichtlich bestehender Möglichkeiten und der Erfolgsaussichten.

Das Opfer/ der Geschädigte

Selbstverständlich vertrete ich  auch Opfer einer Tat z.B. in der Nebenklage.

Das Strafrecht dient natürlich auch dem Schutz der Bürger/Einwohner und bietet dabei verschiedene Möglichkeiten gegen drohende oder bereits erfolgte Rechtsverletzungen zum Nachteil eines Bürgers/Einwohners vorzugehen und den Täter von der beabsichtigen Rechtsverletzung abzuhalten oder eine Fortsetzung oder Wiederholungstaten derselben zu verhindern.
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit und auch das Recht, bei einer Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwalt Strafanzeige zu erstatten und -soweit erforderlich- Strafantrag zu stellen. Sie können dies grundsätzlich selbst tun oder mich als Ihren Rechtsbeistand hiermit beauftragen.
Manchmal ist einem Opfer/Geschädigten auch nicht klar, ob das Verhalten eines Anderen strafbar ist oder nicht oder welche Vorgehensweise sinnvoll ist, um einen bestehenden Unrechtszustand zu beenden oder drohende Beeinträchtigungen zu verhindern.
Auch insoweit kann eine anwaltliche Beratung, bei der Ihre Interessen und Möglichkeiten erläutert werden können sinnvoll sein.
Wenn Sie  z.B. bedroht werden oder wenn jemand  Ihre Kinder oder andere Familienangehörige bedroht oder beileidigt oder erpresst, ist anwaltlicher Rat erforderlich.
Auch -oder noch viel mehr- gilt dies, wenn Sie z.B. bereits Opfer einer Körperverletzungs-handlung geworden sind oder jemand Ihr Eigentum beschädigt oder zerstört hat oder wenn Sie einmalig oder wiederholt beleidigt werden. Auch wenn Dritte Ihren Ruf durch sog. Üble Nachrede schädigen (wollen) oder wenn Sie einem Betrüger aufgessen sind, müssen Sie dies nicht hinnehmen.
Hier gibt es viele und gute Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Als Opfer einer Straftat können Sie nicht nur Strafanzeige erstatten. Sie können z.B. auch Schmerzensgeld oder Schadensersatz für erlittene Beeinträchtigungen von dem Täter verlangen. Entsprechende Ansprüche können sowohl im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht und durchgesetzt werden also auch -wenn Angklage gegen den Täter erhoben und das Verfahren eröffnet wird- innerhalb des Strafverfahrens mit einem sogenannten Adhäsionsantrag. Es kann Ihnen dabei, ohne daß ein gesonderter Rechtsstreit geführt werden muß, Schmerzensgeld im Rahmen dieses gegen den Täter durchgeführten Strafverfahrens zugesprochen werden.
Wenn Sie als Geschädigter ein besonderes Interesse an der Aufklärung der Tat und der Bestrafung des Täters haben, können Sie die Zulassung als sog. Nebenkläger beantragen. Entsprechende Anträge stelle ich selbstverständlich für Sie.
Auch wenn Sie also als z.B. Opfer eines Körperverletzungsdeliktes oder sexuellen Mißbrauchs geworden sind und einen Rechtsanwalt als vertrauensvollen Begleiter und Vertreter Ihrer Interessen und Rechte an Ihrer Seite wissen möchten, übernehme ich gerne diese Aufgabe.
In einigen Fällen ist es mehr als schwierig und belastend, überhaupt an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein und z.B. Verhandlungstermine durchzustehen, auch wenn man nicht Angeklagter sondern Opfer ist.
Ich unterstütze Sie in allen Situationen gerne und zuverlässig.