Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie nicht über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, kommt eine Übernahme der Kosten für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts durch die Staatskasse in Betracht.

Hierbei  wird unterschieden zwischen Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe.

Voraussetzung ist jeweils, dass –nach Abzug bestimmter Freibeträge-  Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten der Rechtsvertretung selbst zu tragen.

Die Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe hängt dabei einerseits von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens und andererseits von den finanziellen Belastungen (z.B. Kreditraten, Unterhaltszahlungen etc.) ab.

Beratungshilfe kann dabei beantragt werden für eine Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe können in Anspruch genommen werden für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, d.h. wenn Sie z.B. entweder verklagt worden sind oder wenn Sie selbst jemanden gerichtlich in Anspruch nehmen, also verklagen möchten.

Entsprechende Hilfen werden nur dann gewährt, sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder unbegründet erscheint und nicht andere Stellen (z.B. Jugendamt oder Schuldnerberatung) in Anspruch genommen werden können/müssen.

Es soll Ihnen durch Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ermöglicht werden, Ihre Rechte zu verfolgen oder sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme (z.B. auf Zahlung) zur Wehr zu setzen. Die konkreten Voraussetzungen und Möglichkeiten der Beantragung von Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe stelle ich selbstverständlich –soweit eine entsprechende Antragstellung in Betracht kommt- im Gespräch persönlich dar.

Vorab-Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz unter www.bmjv.de.

Dort können Sie auch eine aktuelle Informationsbroschüre einsehen bzw. diese herunterladen.

Wenn Sie in außergerichtlichen Angelegenheiten eine Überprüfung/Bearbeitung unter Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch mich wünschen, bringen Sie bitte zum ersten Beratungsgespräch einen Beratungshilfe-Berechtigungsschein mit.

Diesen können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen.

Hier einige Beispiele:

Wohnsitz
Amtsgericht
Greven, Reckenfeld, Altenberge,
Nordwalde, Steinfurt
Amtsgericht Steinfurt
Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt
Telefon: 02551/66-0
Emsdetten, Neuenkirchen, Rheine
Amtsgericht Rheine
Salzbergener Str. 27-29, 48431 Rheine
Telefon: 05971/4005-0
Saerbeck, Hörstel, Ibbenbüren
Amtsgericht Ibbenbüren
Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren
Telefon: 05451/926-0
Lengerich, Ladbergen, Lienen,
Tecklenburg
Amtsgericht Tecklenburg
Gerichtsweg 1, 49545 Tecklenburg
Telefon: 05482/67-0

Nehmen Sie für die Beantragung bitte mit:

  • Aktuelle Einkommensunterlagen

    (Hartz-IV-Bescheid, Leistungsbescheid, Lohnabrechnung o.ä.);

  • Unterlagen über laufende Zahlungsverpflichtungen

    (z.B. Kreditvertrag, Mietvertrag etc.);

  • Unterlagen/aktuelle Kontoauszüge, aus denen sich die Zahlungen ergeben;

  • Vorhandenen Schriftverkehr betreffend Ihr rechtliches Problem.

Sobald der Berechtigungsschein vorliegt, können Sie einen Termin für die Durchführung einer Beratung/Aufnahme anwaltlicher Tätigkeiten in der Kanzlei vereinbaren.

Für Sie fällt bei einer Bewilligung von Beratungshilfe lediglich ein Eigenanteil in Höhe von 15,00 EUR an.

Prozesskostenhilfe oder (in bestimmten Verfahren wird diese lediglich einfach bezeichnet als) Verfahrenskostenhilfe wird von hier aus gerne für Sie bei dem zuständigen Gericht beantragt. Entsprechende Antragsformulare werden hier in der Kanzlei vorgehalten.

Bitte achten Sie darauf, rechtzeitig einen Termin mit meiner Kanzlei zu vereinbaren, wenn Sie selbst bereits eine Klageschrift o.ä. mit Fristsetzungen erhalten haben, da in jedem Fall sichergestellt werden muss, dass die Ihnen gesetzten Fristen auch eingehalten und rechtzeitig auf eine Ihnen z.B. zugestellte Klage reagiert wird.

Ein Fristversäumnis kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Bitte bewahren Sie Postzustellungsurkunden (z.B. den gelben Umschlag), mit dem Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, auf und bringen auch diese zu Beratungsterminen mit, ebenso wie sämtliche Anlagen, die mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen.

Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren, weisen Sie bitte ausdrücklich auf entsprechende Zustellungsurkunden hin, damit entsprechende Fristen bereits im Vorfeld notiert und zur Vermeidung von Fristversäumnissen auch beachtet werden können.