(Allgemeines) Vertragsrecht

 
Das Vertragsrecht umfaßt Regelungen zu den Ihnen/uns (oftmals mehrfach) täglich begegnenden Sachverhalten.

Sie kaufen Brötchen oder eine Zeitung, nehmen also die Ware und der Verkäufer nimmt dafür das Geld, schon haben Sie einen Vertrag geschlossen.
Sie kaufen ein Handy, wechseln den Strom- oder Gasanbieter, leasen/mieten oder Kaufen ein Kraftfahrzeug, tanken an der Tankstelle oder bestellen online Ware (ein Video, eine Küchenmaschine usw.), bestellen Handwerker für eine Reparatur, mieten/kaufen eine Immobilie:
Schon haben Sie einen Vertag geschlossen.

Ein Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form, d.h. er kann schriftlich, mündlich und sogar auch stillschweigend (ohne Worte, einfach durch das sog. konkludente Handeln, Inanspruchnahme der angebotenen Leistung) geschlossen werden.
Je wichtiger und einschneidender die Folgen eines solchen Vertragsschlusses sind, desto genauer sind die Formvorschriften oder größer ist zumindest  das Interesse eines Vertragspartners an einer Unterschrift des anderen Vertragspartners.
Besonders nachhaltig sind schon aufgrund der Werte der Vertragsgegenstände die Folgen beim Kauf (oder bei der Übertragung z.B. durch Schenkung) einer Immobilie, daher ist hierfür sogar ein notarieller Kaufvertrag erforderlich, denn eine Immobilie kann schnell den Gegenwert für lebenslange Arbeitsleistung und Ersparnisse darstellen.

Der Gesetzgeber möchte also durch Formvorschriften die Parteien vor einschneidenden Folgen eines Rechtsgeschäftes warnen und vor unüberlegten Geschäften schützen.

Für alle Verträge gibt es grundlegende -und meistens sogar gesetzlich festgeschriebene- Regeln über Rechte und Pflichten und über die Folgen und Möglichkeiten, die sich ergeben, wenn etwas anders ist oder anders gehandhabt wird als es nach dem Inhalt des mündlich, stillschweigend oder schriftlich geschlossenen Vertrages sein sollte.

Ist also das gekaufte Brötchen versalzen, wird das Gas oder der Strom nicht zuverlässig geliefert, funktioniert der Telefonanschluß nicht, ist das Neufahrzeug gar nicht neu oder funktioniert es nicht oder kann die Wohnung wegen Schimmelbefalls nicht bewohnt werden oder weist die gekaufte Immobilie Mängel auf, dann greifen vertragliche und gesetzliche Regelungen.

Sie haben dann zunächst einen Anspruch auf Erbringung der vereinbarten Leistung oder bei nicht vertragsgemäßer Leistung oder Mängeln der Ware  z.B. einen Anspruch aus Garantie, Gewährleistung oder wegen erklärter Anfechtung (wenn Sie bei Vertragsschluß getäuscht oder genötigt worden sind usw.) auf Mängelbeseitigung (Reparatur), Ersatzlieferung, Kaufpreis- oder Mietzinsminderung, Rücktritt vom Vertrag und Rückgabe (Rückabwicklung) oder sogar auf Schadensersatz.

Die Möglichkeiten und Ansprüche hängen davon ab, ob die oder eine der Vertragsparteien privat oder z.B. gewerblich/freiberuflich in Erscheinung getreten sind und welches Vertragsverhältnis zugrunde liegt.

Es gibt „private“ Verträge, Werk- und Dienstleistungsverträge und spezielle wie beispielsweise den Arbeitsvertrag, den Architektenvertrag, den Ehevertrag, den Leasingvertrag, den Mietvertrag, den Immobilienkaufvertrag, den Erbvertrag und viele mehr.

Grundsätzlich ist dabei immer zu prüfen, ob und welcher Vertrag -und mit wem-  überhaupt wirksam zustandegekommen ist und ob auch alle getroffenen Vereinbarungen wirksam sind.
So kann ein Minderjähriger nicht oder nicht ohne Zustimmung/Genehmigung der Erziehungsberechtigten vertragliche Verpflichtungen eingehen. Manche vertraglichen Regelungen (Schönheitsreparaturen, sittenwidrige Leistung o.ä.) sind unwirksam oder auslegungsbedürftig.
Nicht jede Vereinbarung kann also durchgesetzt werden.

Ist ein Vertrag wirksam zustandegekommen, gibt es allgemeine und auch nur bei bestimmten Verträgen den Parteien obliegende Pflichten und vor allem auch Rechte. Oftmals sind auch Fristen zu beachten. So etwa für die Lieferung, Abnahme und Zahlung sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz aus Mietverhältnis, Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Kündigung (des Mietverhältnisses, des Arbeitsvertrages, des Mobilfunkvertrages, eines Zeitungsabonnements) einen Rücktritt oder für die Erklärung der Anfechtung.

Weist also der von Ihnen gekaufte Gebrauchtwagen einen Motorschaden auf, ist anhand der -hoffentlich vorhandenen- Vertragsunterlagen zu prüfen, wer Vertragspartei ist und auch, ob der Verkäufer dafür haftbar ist.
Vielleicht erstaunlich und dennoch wahr:
Manchmal steht gar nicht der Name des „richtigen“ Verkäufers im Kfz-Kaufvertrag, manchmal gibt es den angeblichen Verkäufer nicht unter der angegebenen Adresse. Und manchmal gibt es nicht einmal diese Adresse.
Wenn dann der vielleicht für das eigene Kind gekaufte erste Pkw aufgrund des Motorschadens (da irreparabel) wertlos ist, dann ist das so bedauerlich wie ärgerlich.

Wichtig:

1. Lassen Sie sich gerade bei Kfz-Käufen auch Eigentumsnachweise des Verkäufers zeigen. Der
Fahrzeugbrief/die Zulassung stellt keinen Eigentumsnachweis dar.
Ein großer Irrtum besteht oft diesbezüglich, wenn man glaubt, daß der Besitzer der Papiere auch
der Eigentümer ist.
„Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier!“, nicht umgekehrt.
Das bedeutet auf ein Kfz bezogen konkret, daß der Eigentümer des Fahrzeuges die Herausgabe
der Papiere verlangen kann und ihm diese zustehen und nicht, daß der Besitzer der
Fahrzeugpapiere ein Recht auf Heraugabe des Fahrzeuges hat. Wenn Sie also  keine Papiere
haben, aus denen sich ergibt, daß der Verkäufer der Eigentümer ist, dann kann dies sehr
problematisch werden, wenn ein anderer behauptet, er sei Eigentümer und vor allem, wenn das
Kfz einem anderen abhanden gekommen (also gestohlen) worden ist.

2. Suchen Sie möglichst in der Nähe Ihres Wohnsitzes nach einem geeigneten Objekt, da es bei
auftretenden Mängeln manchmal sehr schwierig, teuer und zeitaufwendig ist, ist etwas zu
reklamieren oder reparieren zu lassen. Müssen Sie dem Verkäufer ein Kraftfahrzeug wegen eines
Mangels vorführen, sind auch 100 km eine weite Entfernung, vor allem, wenn das Fahrzeug gar
nicht mehr fährt. Müssen Sie einen Reparturtermin für später vereinbaren, fahren Sie
möglicherweise noch einmal zur Abgabe, einmal zur Abholung und -manchmal funktionieren
Sachen erst im 2. oder 3. Anlauf- vielleicht noch öfter zum Verkäufer.
Kaufen Sie wohnsitznah, können Sie in der Regel schnell und unkompliziert reklamieren und
Überprüfungen durchführen lassen. Und: Ihr Anwalt ist auch gleich „vor Ort“.

3. Lassen Sie ein für Sie interessantes Kraftfahrzeug, wenn Sie es von einem Privatmann oder
einem kleinen Parkplatzhändler kaufen möchten, von einem Fachmann -dabei vornehmlich in
einer Werkstatt auf der Hebebühne- untersuchen oder holen Sie ein Kurzgutachten (z.B. bei der
DEKRA) für 100-200 E ein. So können Sie zumindest feststellen, ob das Fahrzeug keine
erkennbaren gravierenden Mängel (Ölverlust, Achsbruch usw.) aufweist. Das kann Ärger und
Kosten vermeiden.

  1. Vor allem bei (Kfz-) Kaufverträgen lassen Sie sich unbedingt den Ausweis der anderen

    Vertragspartei zeigen und kopieren oder fotografieren Sie diesen. Prüfen Sie auch, ob alle

    Angaben im Vertrag zu den Vertragsparteien und auch zum Kaufgegenstand richtig sind.

    Dann wissen Sie immer, mit wem Sie es zu tun haben/hatten.

    Achten Sie darauf, keinen allgemeinen Gewährleistungsausschluß zu unterschreiben.

    Hat der Kaufgegenstand erkennbare Mängel, sollten Sie diese im Vetrag auflisten und sich

    überdies vom Verkäufer im Vertrag schriftlich bestätigen oder besser zusichern lassen, daß

    diesem keine weiteren Mängel bekannt sind.Sind Sie selbst Verkäufer eines Kraftfahrzeuges, dann geben Sie dies nie unbeaufsichtigt in die

Hände des Käufers, sonst gibt es vielleicht eine Probefahrt ohne Rückkehr.
Überlassen Sie die Abmeldung Ihres Kraftfahrzeuges -außer es handelt sich um einen
ortsansässigen seriösen Händler- nie dem Käufer. Sie haften bis zur Abmeldung mit Ihrer
Versicherung für Unfallschäden und bekommen erhebliche Probleme, wenn mit Ihrem Fahrzeug
eine Straftat begangen wird (und der eigentliche Fahrer nicht ermittelt werden kann). Außerdem
kann es schwierig werden, Ihr Fahrzeug, wenn es erst einmal weg ist, selbst abzumelden.

Gerne berate ich Sie zu allen Fragen im Vertragsrecht, prüfe oder entwerfe Vereinbarungen und setzte auch Ihre Rechte aus einem Vertragsverhältnis nach Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten für Sie durch.

Einen Termin für ein Beratungsgespräch, in welchem ich selbstverständlich über die zu erwartenden Kosten aufkläre, können Sie auch kurzfristig telefonisch vereinbaren.

Bitte bringen Sie alle den bestehenden oder zu entwerfenden Vertrag betreffenden Unterlagen hierzu mit, da eine seriöse Beratung voraussetzt, daß ich mir ein vollständiges Bild über den Sachverhalt verschaffen kann.