Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht betreue ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Beide Perspektiven und die jeweils unterschiedlichen Erwartungen und Ansprüche betreffend die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder Einhaltung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten erfordern eine jeweils darauf und auch individuell mit dem Mandaten abzustimmende Strategie unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden Interessen.
Neben der Beratung bei auftretenden Problemen oder zwecks Vermeidung derselben gehört zu meinen Aufgaben u.a. die Erstellung, Prüfung oder Optimierung von Abmahnungen, Arbeitsverträgen, Ausbildungsverträgen, Aufhebungsverträgen und Arbeitszeugnissen.
Sind Sie Arbeitgeber, berate und vertrete ich Sie in bereits laufenden gerichtlichen Verfahren ebenso wie ich z.B. Kündigungen vorbereite und unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben auf Wunsch auch fristwahrend für Sie an den oder die Arbeitnehmer übermittle.
Auch unterstütze, berate und vertrete ich Sie als Arbeitgeber und natürlich auch als Arbeitnehmer bei allen Fragestellungen zu Arbeitsunfähigkeit, Abmahnungen, Urlaubsansprüchen, Elternzeit, Krankheit, Wiedereingliederung und selbstverständlich auch bei Kündigungen. Im Falle einer Kündigung unterstütze ich Sie als Arbeitgeber ebenso wie als Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess.
Für Sie als Arbeitnehmer widerspreche ich einer ausgesprochenen Kündigung und erhebe fristwahrend die erforderliche Kündigungsschutzklage. Auch setze ich Ihre Ansprüche auf Lohn, Gehalt, Urlaub oder Abfindung durch.
Wichtig:
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten und diese nicht akzeptieren möchten, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden, da für eine dann möglicherweise erforderliche Klage vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) eine äußerst kurze (3-wöchige) Frist zu beachten ist.
Kosten: Ausnahme und Rechtsschutzversicherung oder Prozeßkostenhilfe
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es hinsichtlich der Kostentragungspflicht eine Ausnahme dahingehend, daß bei Abschluß der ersten Instanz durch Urteil keine der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner hat. Also auch bei einem Obsiegen (Gewinnen) des Rechtsstreits müssen Sie als Partei Ihre Kosten selbst tragen.
Dies hat der Gesetzgeber so gewollt und in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend geregelt. Grund hierfür ist der Gedanke, daß der Arbeitnehmer keine (Kosten-) Angst haben soll, den Arbeitgeber zu verklagen, wenn ihm z.B. gekündigt wird.
Das birgt natürlich den v.g. Vorteil, aber auch den deutlichen Nachteil, wenn man zu Recht (siegessicher oder nicht) einen Rechtsstreit einleitet und gewinnt. Es bleiben die eigenen Kosten.
Diese können, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, über eine vorhandene -und gerade für Arbeitsrechtsfälle wichtige- Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden, so daß Ihnen kein finanzieller Nachteil entsteht.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, verfügen aber nur über geringe Einkünfte (oder zumindest hohe Kosten durch Kreditverpflichtungen, Unterhaltsleistungen o.ä.) kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt werden.
Dabei sind die eigenen finanziellen Verhältnisse offenzulegen und auch zu belegen. Bei Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe übernimmt der Staat die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung.
Auf Nachfrage muß in den darauffolgenden Jahren aber erneut Auskunft über die finanziellen Verhältnisse gegeben werden. Haben sich diese in der Zwischenzeit nicht wesentlich verbessert, bleibt es bei der Bewilligung. Bei Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann die Prozeßkostenhilfe widerrufen werden und die dann als Vorschuß aus der Staatskasse geleisteten Beträge sind -ggfs. in Raten- zurückzuzahlen. Letzteres gilt auch, wenn man eine entsprechende Nachfrage des Gerichts einfach nicht beantwortet.
Selbstverständlich stelle ich für Sie den erforderlichen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Sie müssen nur die dazugehörigen Unterlagen in der Kanzlei abgeben.
Den Rest erledigen wir für Sie.