Als Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Greven – Münster helfe ich Ihnen in allen Bereichen des Verkehrsrechts. Bei einem Verkehrsunfall oder wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat oder eine Ordnungswidrikeit vorgeworfen wird, versuchen Sie im eigenen Interesse nicht, etwas selbst zu regeln.
Machen Sie keinerlei Aussagen, weder vor Ort noch bei späteren Anhörungen etc., da Ihnen erhebliche Nachteile und unnötige Probleme mit Versicherungen, Polizei oder Staatsanwaltschaft drohen.
Lassen Sie Unfallschäden nicht durch eine Werkstatt oder einen Autohändler regulieren.
Das erforderliche Fachwissen diesbezüglich hat ein Anwalt – Ihr Rechtsanwalt Dönne in Greven.
Bevor Sie irgendetwas erklären, regeln oder Aufträge erteilen:
Rufen Sie schnellstmöglich in der Rechtsanwaltskanzlei Markus Dönne an unter 02571/ 1717 oder senden Sie eine e-mail über das Kontaktformular. Ich rufe gerne kurzfristig und schnellstmöglich zurück.
Verkehrsrecht – Was gehört dazu?
Zivilrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Strafsachen
Nehmen Sie als Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeugfüher o.ä. am Straßenverkehr teil oder sind Sie Halter/Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß Sie irgendwann einmal mit Sachverhalten, die dem Rechtsgebiet des Verkehrsrecht zuzuordnen sind, in Berührung kommen.
Das sog. Verkehrsrecht umfaßt neben dem VerkehrsZivilrecht auch den Bereich der VerkehrsOrdnungswidrigkeiten und das VerkehrsStrafrecht.
Werden Sie oder ein Ihnen gehörendes Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, sind in der Regel bereits zwei der vorgenannten Bereiche betroffen und es ist wichtig, hier umgehend die richtigen Weichen zu stellen um drohende finanzielle Nachteile oder buß- oder strafrechtliche Probleme zu vermeiden.
Verkehrszivilrecht
Hierzu gehört die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus Verkehrsunfällen und natürlich im Vorfeld die Überprüfung, wer als (evtl. Mit-) Unfallverursacher haftbar ist und die -soweit erforderlich unter Einschaltung eines Sachverständigen- Ermittlung der tatsächlichen Schadenshöhe.
Mit der Beantwortung/Klärung der Verschuldensfrage steht und fällt z.B. Ihr Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und hängt auch zusammen, ob Ihre eigene Kraftfahrzeughafpflichtversicherung von dem sog. Unfallgegner zu Ihrem Nachteil erfolgreich in Anspruch genommen wird und Sie aufgrund Höherstufung künftig höhere Versicherungsbeiträge leisten müssen.
Ihr Kraft-Fahrzeug (Pkw/Motorrad) oder Ihr Fahrrad wurde durch einen Unfall beschädigt? Sie oder Ihre Insassen sind bei einem Verkehrsunfall verletzt worden? Ist der Unfall durch das alleingige Verschulden oder zumindest Mitverschulden eines Unfallbeteiligten zustande gekommen, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.
Ein Schadensersatzanspruch für erlittene Sachschäden umfaßt z.B. erforderliche Reparaturkosten, Zahlung für eine Wertminderung Ihres Fahrzeuges (ein Fahrzeug mit einem reparierten Unfallschaden ist weniger wert), Mietwagen- und Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung (statt Mietfahrzeug), Abschleppkosten, Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung, Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden und Anschaffung eines anderen Fahrzeuges, Ummeldekosten, Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens und schließlich auch die Anwaltskosten.
Aber: Lohnt sich die Reparatur des Fahrzeuges überhaupt oder kann man -z.B. durch Bekannte- günstiger reparieren und sich den Differenzbetrag auszahlen lassen? Hier kann man auf die sog. fiktive Abrechnung zurückgreifen, d.h. fiktive Reparaturkosten werden verlangt und müssen von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden, das Kfz wird aber nicht oder nicht vollständig repariert und Sie können einen Überschuß behalten.
Weiterhin gehören zum Verkehrszivilrecht u.a. auch alle Fragen z.B. zu Gewährleistungsrechten beim Gebraucht- oder Neuwagenkauf ebenso wie natürlich zum Fahrzeugkauf überhaupt und etwa zu Problemen mit der Kaskoversicherung. Man kann die Aufzählung natürlich fortsetzen.
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Hierzu gehören alle z.B. im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten.
Wenn Sie also einen Bußgeldbescheid wegen angeblicher Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol- oder Drogenmißbrauchs, Überfahren eines Rotliches, Telefonieren am Steuer oder wegen eines Abstandsverstoßes, Überladung usw. erhalten, kann man diese Bußgeldbescheide überprüfen, wobei regelmäßig eine Einsichtnahme in die Bußgeldakte, die ich beantragen kann, zu empfehlen ist.
Wichtig:
Im vorgeschalteten Anhörungsverfahren äußern Sie sich bitte nicht und wenden sich zunächst zwecks Beratung an mich.
Soweit/sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, gilt Vorstehendes natürlich ebenfalls. Es ist wichtig, die kurze Einspruchsfrist nicht zu versäumen. Heben Sie bitte den Briefumschlag auf (aus diesem ergibt sich das Zustelldatum; am besten Sie tackern ihn gleich an den Bescheid, dann geht er nicht verloren), und wenden Sie sich an mich. Den erforderlichen Einspruch lege ich dann fristwahrend für Sie ein und fordere -auch in diesem Falle ist es sinnvoll und wichtig- die Bußgeldakte an. Nach Eingang der Bußgeldakte, die in meiner Kanzlei kopiert wird, können wir dann den Sachverhalt und die bestehenden Möglichkeiten und natürlich die konkrete Vorgehensweise erörtern.
Verkehrsstrafrecht
Hierzu gehören Taten/Verhalten, die -wenn schuldhaft begangen- nach dem Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafe und daneben mit empfindlichen Nebenfolgen einhergehen können.Es geht dabei um Vorwürfe im Hinblick auf Ihre Rolle als Verkehrsteilnehmer wie vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheitsfahrten, Nötigung, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, unbefugte Kfz-Überlassung oder unbefugter Kfz-Gebrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kennzeichenmißbrauch, um nur einige aufzuzählen.
Hier drohen empfindliche Strafen und daneben auch Nebenfolgen/Auflagen wie Fahrerlaubnisentzug (hierzu weiter unten), MPU (früher im Volksmund: Idiotentest). Alles mehr als ungünstig und vor allem mit weitreichenden Folgen, wenn man etwa aufgrund eines Fahrerlaubnisentzuges seinen Arbeitsplatz wegen ungünstiger Verkehrsverbindungen nicht mehr erreichen kann und auch noch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht oder wenn der Arbeitsplatz sogar das Führerhaus ist.
Hier gilt es äußerst frühzeitig die richtigen Schritte und Maßnahmen einzuleiten und zur Vermeidung von Nachteilen vor allem:
Zu keinem Zeitpunkt und mit keinem Wort zu den erhobenen Vorwürfen äußern, weder mündlich noch schriftlich!
Sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt, gerne zu mir, aufnehmen und einen kurzfristigen Beratungstermin vereinbaren.
Wichtig am Unfallort:
1. Sichern Sie die Unfallstelle und fordern Sie Polizei und -falls nötig- Rettungswagen an.
2. Auf gar keinen Fall sollten Sie sich am Unfallort zum Geschehen äußern.
3. Machen Sie Fotos von der Unfallstelle und auch von den beschädigten Fahrzeugen (auch von
den Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge) aus allen Perspektiven. Je mehr, desto besser.
4. Notieren Sie Namen, Anschriften und Telefonnummern der Unfallbeteiligten, also Fahrer, Beifahrer und
natürlich der Zeugen, die etwas gesehen haben (können).
Wichtig nach dem Unfall:
1. Lassen Sie sich von einem Arzt untersuchen, falls Sie am Unfalltag oder in den Folgetagen Schmerzen verspüren,
und lassen Sie dies unter Hinweis auf den Verkehrsunfall dokumentieren.
2. Nehmen Sie keinen Kontakt mit der gegnerischen Kfz-Versicherung auf, antworten Sie auch nicht auf Schreiben
dieser Versicherung. Ein Gegner ist -anders ist es auch nicht bei Versicherungen- in der Regel daran interessiert
Ansprüche eher zu gering als zu hoch festzustellen und eigene Kosten gering zu halten.
Die gegnerische Versicherung ist nicht auf Ihrer Seite, sondern vertritt ausschließlich die eigenen Interessen,
also die der Versicherung.
Wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat, muß dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Kosten meiner Tätigkeiten als Rechtsanwalt und in jedem Falle auch die Kosten eines Kfz-Sachverständigen, den ich für Sie beauftragen kann, tragen.
Dies möchten die Versicherungen natürlich vermeiden. Es bringt also allenfalls der gegnerischen Versicherung Vorteile und Ihnen Nachteile, wenn Sie
nicht mich als Ihren Rechtsanwalt beauftragen und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten.
Die Versicherung spart und Sie gewinnen nichts oder zahlen drauf.
Das muß und soll nicht sein und bringt für Sie aber in jedem Falle keinen Vorteil.
3. Wenn Ihr Fahrzeug stark beschädigt und abgeschleppt worden ist, erteilen Sie keinerlei Reparaturaufträge und wenden,Sie sich an mich, natürlich unverbindlich und gerne auch telefonisch. Sie können auch einen Beratungstermin kurzfristig vereinbaren. Dann bringen Sie bitte alle den Unfall betreffenden Unterlagen (z.B. Polizeibericht, Anschriften u.Telefonnummern von Zeugen) und Fotos mit.
4. Überlassen Sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schadens- und Sachverhaltsfeststellung und vor allem mit der Unfallschadenregulierung mir.
Eine Kfz-Werkstatt kann und möchte reparieren, das ist das Fachgebiet und Interesse einer Kfz-Werktstatt.
Rechtsberatung und die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen sind mein Fachgebiet, ich repariere auch keine Kraftfahrzeuge.
Den Sachschaden sollte man durch einen eigenen Gutachter, nicht durch einen Gutachter einer Versicherung des Unfallgegners und in der Regel auch
nicht durch eine Kfz-Werkstatt feststellen lassen.
Ein Sachverständiger kann auch die für mögliche Streitigkeiten -der Gegner behauptet im Nachhinein plötzlich, er habe den Unfall nicht verschuldet
usw.- erforderlichen und vor allem beweissicheren Fotos des Fahrzeugschadens fertigen.
Ich werde anhand Ihrer Unfalldarstellung und meiner Berufserfahrung zumindest eine vorläufige Einschätzung abgeben, ob und welche Ansprüche Ihnen
zustehen.
Dies minimiert Ihr Risiko, vermeidbaren Kosten ausgesetzt zu werden oder nicht alle Ihnen zustehenden Ansprüche auch zu erkennen und durchzusetzen
(wie z.B. Nutzungsausfall für Ihr verunfalltes Fahrzeug, Kostenpauschale usw.).
Manchmal macht eine Reparatur aufgrund der Schadenshöhe und des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges auch keinen Sinn, jedenfalls nicht für
den Eigentümer.
Auch diesbezüglich überprüfe ich Ihren Kfz-Unfall und berate Sie -ausschließlich- in Ihrem Interesse.