BAG Fristlose Kündigung bei Drogenkonsum Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15 –

Das Bundesarbeitsgericht hat in der nachstehend in Auszügen dargestellten Entscheidung die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers aufgrund Drogenkonsums bestätigt.
Es reicht dabei sogar ein Drogenkonsum (Tage vorher) aus, der die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt.
Drogenkonsum -auch und gerade gelegentlich- führt heutzutage regelmäßig zu erheblichen Problemen und oftmals Arbeitsplatzverlust, wenn Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung eine gültige Fahrerlaubnis ist.
Tipp: Niemals! bei einer Verkehrskontrolle hinsichtlich eines aktuellen oder zurückliegenden Drogenkonsums äußern! Ein einziger Satz kann dabei schon zuviel sein, da er zur Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen kann. Sie haben das Recht zu schweigen und Sie sollten dies in Ihrem eigenen Interesse nutzen bis Sie mit einem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten haben.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57/16 vom 20.10.2016:


Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 6. Juli 2015 – 7 Sa 124/15 –

Ende der Pressemitteilung

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