Der Bundegerichtshof hat in zwei Urteilen Klarheit zur Kündigung des Mietverhältnisses bei Mietzinsrückständen geschaffen. Es geht um die sogenannte Schonfristzahlung nach fristloser Kündigung. Wenn lediglich die fristlose Kündigung erklärt wird, kann man durch rechtzeitigen Ausgleich der Zahlungsrückstände die Wirkung der Kündigung aufheben. Dies geht (nun) nicht mehr, wenn gleichzeitig auch hilfsweise oder vorsorglich auch die ordentliche -also fristgerechte- Kündigung des Mietvertrages erklärt worden ist.
Hierzu die Pressemitteilung Nr. 155/2018 19.09.2018:
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