Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, ob -zum Nachteil des Mieters- durch Formularmietvertrag (also „Vordruck“ und damit nicht individuelle Regelung) zugunsten des Vermieters und damit zum Nachteil des Mieters die Frist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (für Beschädigungen der angemieteten Wohnung) verlängert werden kann.
Im Ergebnis: Nein.
Hierzu die Mitteilung der Pressestelle Nr. 176/2017 vom 08.11.2017:
„Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB*) ist unwirksam
Urteil vom 8. November 2017 – VIII ZR 13/17
Der Bundesgerichtshof hat ...
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